Schwangerschaftskonflikt

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Schwangerschaftskonflikt 

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Keine Frau trifft die Entscheidung, eine Schwangerschaft abzubrechen, leichtfertig. Aber es ist alleine ihre Entscheidung und sie wird ihre Gründe dafür haben. Nur: Allzu viel Zeit bleibt nicht, den Konflikt auszutragen. Für einen straffreien Abbruch dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein (laut dem bekannten § 218 StGB). Voraussetzung für einen Eingriff ist die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle (z. B. Pro Familia). Die Informationen dort beinhalten juristische, medizinische und soziale Aspekte genauso wie verschiedene Angebote bei Fortsetzung der Schwangerschaft wie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltszahlungen, Betreuungsmöglichkeiten für das Kind oder Fortführung der Ausbildung. Die kostenlose Beratung – „ergebnisoffen und nicht belehrend" – wird zur Vorlage bei einer Ärztin oder einer Klinik, die den Abbruch vornimmt, bescheinigt. 

Die Kosten für den Eingriff nach der Beratungsregelung – ohne Indikation – muss die Frau selbst tragen (maßgebend ist derzeit eine Obergrenze von 961 Euro (West) bzw. 929 Euro (Ost) verfügbarem monatlichem Einkommen). Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die ärztliche Beratung vor dem Abbruch und ärztliche Leistungen und Medikamente vorher und nachher, wenn sie gesundheitlich notwendig sind. 

Bei der sozialen Indikation – bei Frauen in einer finanziellen Notlage –, übernimmt das jeweilige Bundesland – nach Antrag bei der Kasse – die Leistungen. Beratung, Untersuchung und Behandlung bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. 

Aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a StGB). Hier bezahlt ebenfalls die Krankenkasse alle Leistungen eines sachgerechten Abbruchs. Für eine medizinische Indikation besteht keine gesetzliche Beratungspflicht und auch keine gesetzliche Frist für den Eingriff. Aber auch hier gilt: Die Ärztin, die die Indikation festgestellt hat, darf den Abbruch nicht selbst vornehmen. Bei der kriminologischen Indikation (nach § 281a Abs. 3 StGB – Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung) kann der Abbruch ohne vorherige Beratung erfolgen, die Zwölf-Wochen-Frist muss aber eingehalten werden. Frauen, die nach einem regulären Abbruch krankgeschrieben werden, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (§ 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Grund für die Krankschreibung muss, wie bei anderen ärztlichen Attesten auch, dem Arbeitgeber nicht genannt werden. Mit dem Schwangerschaftsabbruch endet auch der Kündigungsschutz, und natürlich entfällt danach der Mutterschutz

... für Beamtinnen
Lassen Beamtinnen einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel vornehmen, ist der Eingriff selbst nicht beihilfefähig. Dagegen übernimmt die Beihilfe die ärtzlichen Beratungskosten. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation kann die Abrechnung für den Eingriff und die ärztliche Behandlung bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
(Beihilfevorschriften des Bundes, Artikel 2, nachzulesen im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe")
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