Voraussetzungslose Antragsteilzeit

Einfach Bild anklicken
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


Unsere Link-TIPPs für Urlaub, Freizeit und Geld: www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.hotelverzeichnis-online.de I 


Zur Übersicht des Frauenratgebers 

.

Voraussetzungslose Antragsteilzeit 

.

Wie der Name schon sagt, muss für diese Art der Teilzeitbeschäftigung ein Antrag gestellt werden, ansonsten sind, anders als bei der familienbedingten Teilzeit, keine besonderen Voraussetzungen notwendig. Genehmigt wird sie natürlich nur, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen (§ 72a Abs. 1 – 72d BBG). Die Arbeitszeit muss bei mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit liegen, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bestimmt die Beamtin. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeit kann sie einen neuerlichen Antrag stellen. Wenn ihr allerdings schon vor Zeitablauf die Fortsetzung der Teilzeitarbeit nicht mehr zuzumuten ist, z. B. weil sich ihre Lebensverhältnisse geändert haben und sie mehr Geld braucht, muss die Dienststelle eine Änderung des Zeitumfangs oder eine Vollzeitbeschäftigung zulassen – entsprechend der dienstlichen Belange. Andersherum kann aber auch die Dienststelle die Teilzeitbeschäftigung einschränken, wenn dies z. B. aufgrund von Spezialkenntnissen der Beamtin, erforderlich wird. Nebentätigkeiten während der Teilzeitbeschäftigung sind zeitlich begrenzt (in der Regel 8 Stunden/Woche) und nur in dem Umfang zulässig, wie sie auch eine Vollzeitkraft ausüben könnte. 

Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird nur für insgesamt zwölf Jahre, einschließlich Urlaub ohne Dienstbezüge, bewilligt (§ 72a Abs. 5 BBG).

     . 

 
 
 
 
 
. 

Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro

Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr

Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?

Hier können Sie sich die aktuellen Informationen anfordern und bekommen für 19,50 Euro ein ganzes Jahr lang bequem nach Hause:

  • 1 x monatlich das MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte und 
  • 1 x jährlich das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte".

Zur Bestellung >>>weiter 

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte 


zurück zur Übersicht
Startseite | Kontakt | Impressum
www.die-oeffentliche-verwaltung.de © 2012
Rund ums Geld
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 312 Seiten alles Wichtige zum Einkommen und zur Bezahlung im öffentlichen Dienst. Für nur 7,50 Euro der richtige Wegbegleiter für Tarifkräfte, Beamte
sowie Auszubildende und Renter.
>>> hier bestellen