
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
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Befristete Beschäftigung
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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschränkt befristete Beschäftigungsverhältnisse (wie Teilzeit) auf die Dauer von bis zu zwei Jahren, ohne dass dies vom Arbeitgeber begründet werden muss (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei einer kürzeren Befristung kann der Arbeitsvertrag höchstens drei Mal verlängert werden. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden. Ohne sachlichen Grund können noch bis 31.12.2006 befristete Arbeitsverträge mit Beschäftigten ab dem vollendeten 52. Lebensjahr unbeschränkt abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Zwischen dem Abschluss eines befristeten vom unbefristeten Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber müssen aber 6 Monate liegen. Abgesehen davon muss es für eine Befristung Gründe geben, z. B. nach § 14 Abs. 1 TzBfG: ein zeitlich begrenzter Bedarf der Arbeitskraft oder die Vertretung am Arbeitsplatz, z. B. Schwangerschaftsvertretung.
Aber auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen sind Arbeitnehmerinnen nicht völlig schutzlos. § 4 Abs. 2 TzBfG enthält ein Diskriminierungsverbot, wonach befristet Beschäftigte gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden dürfen, weder bei den Arbeitszeiten, noch bei der Berechnung des Entgelts; und ihnen muss die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, ermöglicht werden (§ 19 TzBfG) – natürlich nur, wenn dem Weiterbildungswünsche anderer Beschäftigter nicht entgegenstehen.
Nur Schriftliches gilt
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich in einem Arbeitsvertrag festgelegt werden. Mündliche Vereinbarungen, auch wenn sie später in Schriftform gebracht wird, sind unwirksam, was dazu führt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (BAG-Urteil Az.: 7 AZR 198/04).
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