
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
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Sanktionen
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„Völlig unzureichend" ist die Sanktionsregelung im BGleiG (ver.di-Leitfaden zum Bundesgleichstellungsgesetz). Sie beschränkt sich auf eine lediglich interne Begründungspflicht, warum Zielvorgaben des Gleichstellungsplan nicht umgesetzt wurden. Es ist nicht wirklich der große Wurf, die Gründe der höheren Dienststelle mitteilen zu müssen, da die meisten Behörden in der Bundesverwaltung selbst oberste Dienstbehörden sind. Wenn in den Landesförderplänen Sanktionen überhaupt vorgesehen sind, werden die Bestimmungen etwas konkreter, z. B.: Bei Nichterfüllung der Vorgaben bei Einstellung und Beförderung von Frauen, „bedarf es ... bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes ... der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle". Das Gleichstellungscontrolling, das im BGleiG über den alle vier Jahre abzuliefernden Bericht erfolgen und auch gleich noch Positivbeispiele zur Gleichstellung beinhalten soll (§ 25 BGleiG), hat wohl eher eine Alibifunktion. In den Ländern und einzelnen Dienststellen wird nach der spezifischen Situation entschieden, ob davon etwas zur Nachahmung taugt.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Gleichstellungspläne)
Bleibt die Gleichstellungsbeauftragte. Sie kann sofort einschreiten. Ihr räumt das BGleiG ein umfassendes Einspruchsrecht bei allen Verstößen gegen den Gleichstellungsplan ein. Das reicht von der Form einer Stellenausschreibung, Förderung von Frauen bei Einstellung und Beförderung, über deren Berücksichtigung bei Fortbildungen, der Förderung von Teilzeitkräften und Beurlaubung, bis hin zum Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte – auch in Führungspositionen. Das Einspruchsrecht bezieht auch eine Verletzung ihrer Kompetenzen mit ein, z. B. wenn sie nicht zeitgleich mit dem Personalrat über personelle oder organisatiorische Maßnahmen unterrichtet wird. Die Dienststelle muss dann ihre jeweilige Entscheidung korrigieren. Wenn der Einspruch für unbegründet gehalten wird, kann er an die nächst höhere Dienststelle weitergeleitet werden. Wenn alles nichts hilft, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen. Dieser Akt allerdings hat keine aufschiebende Wirkung mehr. .
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